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Corona-Maßnahmen im Bereich Kultur und Tourismus | ab 4. März 2022


  • Einzel- und Großhandel, Dienstleistungen wie Reisebüros – ohne Zugangsbeschränkung
  • Gastronomie und Bars (ohne »Tanzlustbarkeiten«) – 3G ohne Begrenzung der Öffnungszeiten
  • Übernachtungen
    • in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen – 3G bei Anreise (unabhängig vom Zweck)
    • in Ferienhäusern/-wohnungen und auf Camping- und Caravaningplätzen – ohne Zugangsbeschränkung
  • touristische Bustouren und Bahnfahrten – 3G bei Fahrtantritt
  • Stadt-, Gäste- und Naturführungen, Kutschfahrten – ohne Zugangsbeschränkung
  • Bäder und Saunen, Dampfbäder und Dampfsaunen – 3G
  • Skilifte – ohne Zugangsbeschränkung
  • Messen und Kongresse – 3G

Kontakterfassung, Maskenpflicht, Abstandsregeln, Hygienekonzept, Hinweise zu »G«-Regeln

  • Kontakterfassung entfällt flächendeckend, die Nutzung der Corona-Warn-App wird empfohlen
     
  • FFP2-Maskenpflicht gilt grundsätzlich in allen Innenbereichen
    • ausgenommen sind Besucher von Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen am eigenen Platz
    • ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren | bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren genügt eine OP-Maske
    • wenn arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, genügt eine OP-Maske
       
  • Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, bei Kultur-, Freizeit- beziehungsweise Großveranstaltungen 1,1 Meter beziehungsweise ein freier Sitzplatz zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen
     
  • Schriftliches Hygienekonzept ist erforderlich für Öffnung und Betrieb von Einrichtungen sowie für die Durchführung von Veranstaltungen. Dabei ist insbesondere die »Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen« (siehe im Bereich »Amtliche Bekanntmachungen«) zu berücksichtigen.
     
  • Bei 3G sind von der Pflicht, einen tagesaktuellen Test (nicht älter als 24 Stunden) zu erbringen, ausgenommen:
    • Personen mit vollständigen Impfschutz entsprechend der Anforderungen des Paul-Ehrlich-Instituts
    • Personen mit durchgemachter Infektion (»Genesene«) ab 28 Tage bis 3 Monate nach dem positiven Testergebnis entsprechend der Anforderungen des Robert-Koch-Institus
    • Kinder unter 6 Jahren
       
  • Bei 2G/2G+ kann der Impf-/Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden:
    • bei Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der STIKO besteht
    • bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
    • Hinweis: Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, gelten als getestet.
       
  • Bei 2G+ sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen:
    • Personen mit vollständigem Impfschutz und Auffrischungsimpfung (»Geboosterte«) oder Genesennachweis (»natürlich Geboosterte«) – unbefristet
    • Personen mit vollständigem Impfschutz, ab 14 Tage bis 3 Monate nach der letzten Impfdosis (»frisch doppelt Geimpfte«)
    • Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden
    • Kinder unter 6 Jahren